- Gemeinschaftliches Engagement steht im Vordergrund
- Förderung einer dezentralen Energiewende statt Gewinnmaximierung
- Unternehmensbeteiligung mit Verlustrisiko
Gemeinsam etwas erreichen
Der Grundgedanke einer Genossenschaft ist: Gemeinsam ein Ziel besser zu erreichen als im Alleingang. Diese Idee verfolgen auch Energiegenossenschaften. Sie geben Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit, sich an der alternativen Energiegewinnung vor ihrer eigenen Haustür zu beteiligen. Energiegenossenschaften sind vor allem in ländlichen Regionen verbreitet.
Seit 2006 wurden in Deutschland mehr als 800 Energiegenossenschaften gegründet. In ihnen sind, nach Angaben des Genossenschaftsverbandes, mittlerweile 167.000 Bürger mit rund 1,84 Milliarden Euro beteiligt. Diese Genossenschaften haben zahlreiche lokale Projekte in den Bereichen Wind- und Solarenergie, Biomasse oder auch kommunale Nahwärmenetze realisiert.
Demokratischer Grundgedanke
Charakteristisch für jede Genossenschaft ist der gemeinschaftliche Geschäftsbetrieb. Jedes Mitglied hat unabhängig von der Höhe seiner Beteiligung eine Stimme in der Generalversammlung. Dies schützt alle Mitglieder vor einer Übermacht von Mehrheitseignern und wahrt die Unabhängigkeit von außergemeinschaftlichen Interessen.
So kann man Mitglied werden
Der Beitritt zu einer Genossenschaft erfolgt durch Unterzeichnung einer Beitrittserklärung und Verpflichtung zum Kauf eines Genossenschaftsanteils in bestimmter Höhe. Wenn nichts anderes vereinbart ist, können Mitglieder mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich aus einer Genossenschaft austreten. In der Satzung kann allerdings auch eine Kündigungsfrist von bis zu fünf Jahren vereinbart sein. Genossinnen und Genossen binden sich in der Regel für mindestens drei Jahre und haben eine Kündigungsfrist von zumeist einem Jahr einzuhalten.
Jährlicher Dividendenanspruch
Jedes Mitglied hat grundsätzlich Anspruch auf Auszahlung einer jährlichen Dividende, deren Höhe allerdings jedes Jahr neu festgelegt wird. Wenn es nach Ansicht der Gremien erforderlich ist, kann die Dividendenzahlung auch entfallen. Nach Auskunft des Genossenschaftsverbandes erhielten die Mitglieder der Energiegenossenschaften 2016 durchschnittlich eine Ausschüttung von 3,8 Prozent.
Allerdings zahlten nur 68 Prozent der Genossenschaften überhaupt eine Dividende. Die Rückzahlung des Genossenschaftsanteils nach Kündigung erfolgt zum aktuellen Geschäftswert, kann also niedriger sein als die Anlagesumme.
Risiken der Genossenschaftsbeteiligung
Die Beteiligung an einer Energiegenossenschaft ist nach den Erfahrungen der vergangenen Jahre eine relativ sichere und für alle Bürgerinnen und Bürger offene Form der Investition in den regionalen Klimaschutz. Die Investition wird in der Regel nicht mit dem ausschließlichen Ziel einer Gewinnmaximierung getätigt, sondern vorrangig zur Förderung der regionalen, dezentralen und klimafreundlichen Energiegewinnung. Da der Geschäftsbetrieb regelmäßig vom genossenschaftlichen Prüfungsverband kontrolliert wird, besteht eine professionelle externe Kontrolle.
Investorinnen und Investoren sollten sich dennoch der Risiken einer solchen Geldanlage bewusst sein. Genossenschaftsanteile sind eine unternehmerische Beteiligung, deren Verlauf und Ausgang vom erfolgreichen Geschäft abhängt. Bei unverhältnismäßig hohen Ertragsversprechen sollten Anlegerinnen und Anleger skeptisch werden. Sie können Zeichen für ein unseriöses Genossenschaftsmodell sein.
Neue Gesetzgebung mit Folgen für Energiegenossenschaften
Die Erträge der Energiegenossenschaften basierten in den vergangenen Jahren im Wesentlichen auf der Förderung durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Nachdem dieses 2017 reformiert wurde, entfällt die gesetzlich garantierte Einspeisevergütung. Sie wird ersetzt durch eine variable Förderung, um die neue Erneuerbare-Energien-Projekte konkurrieren müssen. Das bedeutet für Energiegenossenschaften eine weniger sichere Ertragslage als zuvor: Künftig werden sie ihre Erträge hauptsächlich über den Verkauf des Stroms an der Börse erwirtschaften müssen.
Wie bei jeder anderen unternehmerischen Beteiligung ist das Risiko einer Fehlkalkulation nicht zu unterschätzen. Oft reicht schon eine falsch prognostizierte Sonneneinstrahlung oder Windmenge, um ein Geschäftsmodell ins Straucheln zu bringen. Im Fall der Insolvenz muss mit dem Totalverlust des eingesetzten Kapitals gerechnet werden. Eine Einlagensicherung, wie sie Sparanlagen bei Kreditinstituten haben, gibt es für eine Beteiligung an einer Genossenschaft nicht.
Es sollte darauf geachtet werden, dass in der Satzung die sogenannte Nachschusspflicht – Mitglieder müssen dann mit eigenem Kapital Verluste ausgleichen – ausgeschlossen ist.
Weiterführende Informationen finden Sie in unserer Verbraucherinformation Energiegenossenschaften.